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   OLG Schleswig, 09.03.2004 - 12 UF 207/01   

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https://dejure.org/2004,10624
OLG Schleswig, 09.03.2004 - 12 UF 207/01 (https://dejure.org/2004,10624)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.03.2004 - 12 UF 207/01 (https://dejure.org/2004,10624)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 09. März 2004 - 12 UF 207/01 (https://dejure.org/2004,10624)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Ausgleichsverpflichtung zwischen Ehegatten; Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei anteiligen Versorgungsansprüchen gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger

  • Judicialis

    VAHRG § 2; ; BGB § 1587g I S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 2; BGB § 1587g Abs. 1 Satz 2
    Versorgungsausgleich bei Ansprüchen gegen ausländischen Versorgungsträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78

    Ausschluß des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2004 - 12 UF 207/01
    Anwartschaften bei der Magistrenes Pensionskasse: Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in FamRZ 1980 S. 29 f. sind in die Versorgungsausgleichsberechnung auch ausländische Anwartschaften miteinzubeziehen.
  • OLG Schleswig, 21.11.2003 - 12 UF 162/03

    Versorgungsausgleich: Dynamik der VBL-Versorgung

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2004 - 12 UF 207/01
    Ausgehend von den Auskünften der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 16.10.1998 und 30.09.2002, nach denen die Anwartschaften auch in der Leistungsphase statisch sein sollen (anders insoweit der Senat in SchlHA 2004, 23), hat die Antragstellerin unverfallbare statische Anwartschaften auf eine Versicherungsrente von monatlich 92, 90 DM entsprechend 47, 50 EUR erworben.
  • OLG Stuttgart, 24.01.1989 - 18 UF 326/88

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Scheidung einer Ehe ; Anzuwendendes

    Auszug aus OLG Schleswig, 09.03.2004 - 12 UF 207/01
    Der Ausgleich dieser Anwartschaften zugunsten der Antragstellerin kommt gemäß § 2 VAHRG nur im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in Betracht, weil Versorgungsansprüche, die gegenüber einem ausländischen Versorgungsträger bestehen, im Inland nicht durch Richterspruch aufgeteilt werden können (OLG Stuttgart, FamRZ 1989, S. 760, 761).
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